Gesetz zur Digitalisierung baurechtlicher Verfahren
icon.crdate13.12.2023
Information über die aktuelle Änderung der Landesbauordnung (LBO)
Die Baurechtsbehörde informiert über die aktuelle Änderung der Landesbauordnung (LBO)
Zum 25. November 2023 ist das Gesetz zur Digitalisierung baurechtlicher Verfahren in Kraft getreten. Mit dem virtuellen Bauamt will das Land die Verfahren schneller, effizienter und bürgerfreundlicher gestalten. Durch dieses Gesetz ergeben sich auch wesentliche Änderungen in der Landesbauordnung (LBO), welche wir Ihnen in Kürze vorstellen möchten:
Antragseinreichung:
Anträge und Bauvorlagen sind ab sofort nur noch bei der Baurechtsbehörde in Überlingen und nicht mehr über die Gemeinde Owingen einzureichen.
Ab dem Jahr 2025 sind Anträge und Bauvorlagen nur noch in elektronischer Form über die Plattform „ViBa BW“ (Virtuelles Bauamt Baden-Württemberg) einzureichen.
Anträge auf Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen:
Anträge auf Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen müssen künftig ausdrücklich von der Bauherrschaft beantragt werden. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass von Beginn eines Bauvorhabens an klar ist, ob nachbarliche Belange berührt sind oder nicht.
Beschränkung der Nachbarbeteiligung:
Durch das Gesetz zur Digitalisierung baurechtlicher Verfahren wird unter anderem die Nachbarbeteiligung neu geregelt. Bislang wurden im Kenntnisgabeverfahren, im Antragsverfahren auf Bauvorbescheid als auch im klassischen und vereinfachten Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich alle Eigentümer angrenzender Grundstücke („Angrenzer“) von der Gemeinde benachrichtigt. Dies ändert sich nun.
Ab sofort werden Angrenzer nur noch benachrichtigt, wenn für die Baugenehmigung eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von nachbarschützenden Vorschriften erforderlich ist. Die Beteiligung wird dadurch auf die Fälle begrenzt, in denen die Angrenzer tatsächlich unmittelbar in ihren nachbarlichen Belangen betroffen sind.
Bei Bauvorhaben, welche den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen und keine nachbarrechtlichen Belange tangiert sind, wird demnach künftig keine Nachbarbeteiligung mehr durchgeführt.
Diese Regelung stammt aus der Musterbauordnung des Bundes und wird in nahezu allen Bundesländern schon so angewendet. Das bedeutet nicht, dass die Nachbarinnen und Nachbarn in ihren sie selbst betreffenden, schützenswerten Rechten eingeschränkt werden, verschlankt aber das Verfahren erheblich.
Indem Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen künftig vom Bauherren ausdrücklich beantragt werden müssen, wird sichergestellt, dass von Anfang an klar ist, ob nachbarliche Belange tangiert werden oder nicht.
Nähere Informationen zum Virtuellen Baurechtsamt finden Sie hier.
Ihre Baurechtsbehörde
der Verwaltungsgemeinschaft Überlingen-Owingen-Sipplingen