Land erlässt 1. Änderung der Corona-Verordnung
icon.crdate12.12.2020
Ausgangsbeschränkungen in ganz Baden-Württemberg
Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat am 11. Dezember 2020 die 1. Änderung der Corona-Verordnung vom 30. November 2020 erlassen. Diese Änderung gilt ab dem 12. Dezember 2020. Neu gefasst wurde unter anderem der § 1 a, welcher den übrigen Regelungen der Corona-Verordnung und den aufgrund dieser Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen bis einschließlich 9. Januar 2021 vorgeht - zumindest soweit diese abweichende Vorgaben enthalten. Die Änderung umfasst folgende wesentlichen Inhalte:
1. § 1a Abs. 2: Landesweite Ausgangsbeschränkungen zur Nachtzeit - der Aufenthalt außerhalb der Wohnung ist in der Zeit von 20:00 bis 05:00 Uhr nur aus folgenden triftigen Gründen erlaubt:
- der Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4 (sonstige Veranstaltungen) und des § 12 Absätze 1 und 2 (religiöse Veranstaltungen),
- die Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst (mit abgedeckt sind auch die An- und Rückfahrt von Beschäftigungsort)
- die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen,
- die Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
- die Begleitung und Betreuung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
- Handlungen zur Versorgung von Tieren (hierzu zählt bspw. auch das normale Ausführen eines Hundes),
- der Besuch von Schulen, Kindertagesstätten und beruflichen sowie dienstlichen Bildungsangeboten,
- der Besuch von Veranstaltungen des Studienbetriebs im Sinne des § 13 Absatz 4 (Präsenz-Studienbetrieb),
- in der Zeit vom 23. bis 27. Dezember 2020 der Besuch von Ansammlungen und privaten Veranstaltungen, soweit solche nach § 9 Absatz 1 zulässig sind und,
- sonstige vergleichbar gewichtige und unabweisbare Gründe.
2. § 1 a Abs. 3: Landesweite Ausgangsbeschränkungen zur Tageszeit - der Aufenthalt außerhalb der Wohnung ist in der Zeit von 05:00 bis 20:00 Uhr nur aus folgenden triftigen Gründen erlaubt:
- den unter Ziffer 1. (siehe oben) dargestellten triftigen Gründen zur Nachtzeit,
- der Besuch von nicht nach § 13 für den Publikumsverkehr geschlossenen Einrichtungen,
- der Besuch von im Präsenzbetrieb durchzuführenden Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen,
- der Besuch von Ansammlungen und privaten Veranstaltungen im privaten Raum, soweit solche nach § 9 Absatz 1 Nr. 2 zulässig sind,
- der Besuch von sonstigen Veranstaltungen, soweit diese nach § 10 Absatz 3 zulässig sind,
- der Besuch von Versammlungen im Sinne des § 11,
- Sport und Bewegung an der frischen Luft ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts.
Im Hinblick auf die Ausgangsbeschränkungen zur Tages- als auch zur Nachtzeit wird darauf hingewiesen, dass nicht auf die eigene Wohnung abgestellt wird, sondern nur „der Wohnung“. Damit ist gewährleistet, dass auch private Zusammenkünfte (bspw. vom nicht im selben Haushalt wohnendem Lebenspartner) über Nacht stattfinden können.
3. § 2 Abs. 4: Ausschank- und Konsumverbot
Der Ausschank und Konsum von Alkohol ist an öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, untersagt.
Nachfolgend stehen Ihnen folgende Dokumente zum Herunterladen zur Verfügung:
- Corona-Verordnung in der ab 12. Dezember 2020 gültigen Fassung in durchgeschriebener Form (PDF-Dokument, 265,40 KB, 12.12.2020)
- 1. Änderung der Corona-Verordnung vom 11. Dezember 2020 (PDF-Dokument, 78,23 KB, 12.12.2020)
- Begründung dieser 1. Änderungsverordnung (PDF-Dokument, 688,31 KB, 12.12.2020)
Weitere Informationen sowie Fragen und Antworten zu den Ausgangsbeschränkungen finden Sie unter: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/.