Notbetreuung in Kindertagesstätten und an Schulen
icon.crdate15.12.2020
Kultusministerium veröffentlicht Handreichung und Orientierungshilfen
Das Kultusministerium hat nun die „Orientierungshilfe zur Notbetreuung an den Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege“ zur Verfügung gestellt. Wesentliche Inhalte sind:
Ab dem 16.12.2020 bis zum Ende der Weihnachtsferien am 10. Januar 2021, sind die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege und die Schulen grundsätzlich geschlossen. Die „Notbetreuung“ soll ausschließlich dann in Anspruch genommen werden, wenn dies zwingend erforderlich ist, d.h. eine Betreuung auf keine andere Weise sichergestellt werden kann.
Für Kinder in Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege und für folgende Schülergruppen wird die Notbetreuung eingerichtet:
- Schülerinnen und Schüler der Grundschulen aller Klassenstufen,
- Kinder der Grundschulförderklassen und Schulkindergärten,
- Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 5 bis 7 der auf der Grundschule aufbauenden Schulen,
- Schülerinnen und Schüler aller Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren.
In drei Fallkonstellationen kann die Notbetreuung in Anspruch genommen werden:
1. Beide Erziehungsberechtigte (bei Alleinerziehenden dieser) sind durch ihre berufliche Tätigkeit tatsächlich an der Betreuung gehindert und es steht keine andere Betreuungsperson zur Verfügung. Die Eltern erklären, dass beide in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich und sie dadurch an der Betreuung ihres Kindes tatsächlich gehindert sind. Es kommt nicht darauf an, ob die berufliche Tätigkeit in Präsenz außerhalb der Wohnung oder im Homeoffice verrichtet wird oder ob die beruflichen Tätigkeit in der kritischen Infrastruktur erfolgt.
2. wenn das Kindeswohl dies erfordert,
3. aus anderen schwerwiegenden Gründen.
Es gibt keine Formvorschriften für die Beantragung oder den Nachweis der Voraussetzungen für die Aufnahme in die Notbetreuung. Die Erklärung der Erziehungsberechtigten kann gegenüber dem Träger der Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflegestelle mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich abgegeben werden. Der Träger kann diese Aufgabe an die Kindertageseinrichtungen delegieren. Im schulischen Bereich sind die Erklärungen der Erziehungsberechtigten dann gegenüber der Schule (bzw. für kommunale Betreuungsangebote gegenüber dem Träger) abzugeben. Eine Bescheinigung des Arbeitgebers ist verzichtbar.
- Die Notbetreuung deckt die gleichen Tage und Zeiten ab, die ein Kind ansonsten in der Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespflege beaufsichtigt oder betreut bzw. in der Schule beschult, beaufsichtigt oder betreut worden wäre. Es sind also die Zeiten nach Stundenplan einschließlich der Ganztagsangebote sowie der kommunalen Betreuungsangebote abzudecken.
- Die Notbetreuung wird von dem Personenkreis durchgeführt, der ohne die Betriebsuntersagung das Angebot bereitgestellt hätte, das nun durch die Notbetreuung ersetzt werden soll. Für die Schule bedeutet dies, die Unterrichtszeiten werden durch Lehrkräfte abgedeckt, die Zeiten der kommunalen Betreuungsangebote durch die entsprechenden Betreuungskräfte des Trägers.
- Die Notbetreuung soll in möglichst kleinen und konstanten Gruppen durchgeführt werden. Die Gruppen der Notbetreuung müssen nicht zwingend mit der bisherigen Gruppenbildung übereinstimmen, wenngleich dies wünschenswert wäre. Es können auch Kinder aus mehreren Gruppen einer Einrichtung zu einer Notbetreuungsgruppe zusammengefasst werden. Eine Einrichtungsübergreifende Gruppenbildung ist jedoch nicht zulässig.
- Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 KiTaVO kann in dieser besonderen Situation abgewichen werden, sofern die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht dennoch uneingeschränkt möglich ist.
- Es gilt auch für die Notbetreuung das übliche Zutritts- und Teilnahmeverbot.
Die Gemeinde Owingen hat bereits Informationen an die Eltern versandt. Bitte melden Sie Ihren Bedarf an einer Notbetreuung gerne direkt in der Schule oder Einrichtung an. Für Fragen zur Notbetreuung steht im Rathaus Frau Holzhofer zur Verfügung.
Mit diesem Vordruck (PDF-Dokument, 184,88 KB, 15.12.2020) melden Sie Ihren Bedarf gerne schriftlich an, dies erleichtert die Planung.