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Neue Corona-Regelungen ab dem 16. Dezember 2020

icon.crdate16.12.2020

Weitere Einschränkungen durch die neue Corona-Verordnung

Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat am 15. Dezember 2020 die 2. Änderung der Corona-Verordnung vom 30. November 2020 erlassen. Die Änderungen gelten ab dem 16. Dezember 2020. Neu gefasst wurden insbesondere die §§ 1 a – 1 h, welche bis einschließlich 10. Januar 2021 den übrigen Regelungen der Corona-Verordnung und den aufgrund dieser Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen vorgehen.

Nachfolgend die wesentlichsten Änderungen:

Weitergehende Untersagungen und Einschränkungen von Ansammlungen, Veranstaltungen und Versammlungen (§ 1 b)

  • Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen sind abweichend von § 9 Abs. 1 ausschließlich im nicht-öffentlichen-Raum erlaubt. Sport und Bewegung im Freien, hierunter fällt auch Spazierengehen, ist mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder Angehörigen des eigenen Haushalts erlaubt. Kinder bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit.
     
  • Sonstige Veranstaltungen im Sinne von § 10 Abs. 3 Nr. 2 sind untersagt, außer:
  1. notwendige Gremiensitzungen von u.a. juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie Nominierungsveranstaltungen und für die Parlamentswahlen erforderliche Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen und Einzelpersonen sowie für Volksbegehren Volksanträge, Bürgerbegehren, Einwohneranträge und Einwohnerversammlungen,
     
  2. Eheschließungen unter Teilnahme von nicht mehr als 5 Personen,
     
  3. Veranstaltungen nach § 10 Abs. 4 (Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung etc.),
     
  4. im Präsenzbetrieb durchzuführende Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen in Schulen,
     
  5. Veranstaltungen des Studienbetriebs im Sinne des § 13 Abs. 4 (Präsenz-Studienbetrieb),
     
  6. bestimmte Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII,
     
  7. zwingend erforderliche und unaufschiebbare Veranstaltungen, die der Aufrechterhalten des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen.
     

Ausgangsbeschränkungen (§ 1 c)

  • Tagsüber, also von 5:00 Uhr bis 20:00 Uhr, ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung nur aus folgenden triftigen Gründen gestattet (nachfolgend die abschließende Aufzählung):
  1. Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
     
  2. Besuch von nicht explizit untersagten Veranstaltungen,
     
  3. Versammlungen im Sinne des § 11 (Versammlungen nach Art. 8 GG),
     
  4. Veranstaltungen im Sinne des § 12 Abs. 1 und 2 (Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen),
     
  5. Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,
     
  6. Besuch von Einrichtungen, deren Betrieb nicht untersagt ist,
     
  7. Besuch von erlaubten Ansammlungen, privaten Zusammenkünften und privaten Veranstaltungen,
     
  8. Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen,
     
  9. Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und minderjährigen Personen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
     
  10. Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
     
  11. Handlungen zur Versorgung von Tieren sowie Maßnahmen der Tierseuchenprävention und zur Vermeidung von Wildschäden,
     
  12. Besuch von Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege zur Notbetreuung,
     
  13. Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen
     
  14. Besuch von Veranstaltungen des Studienbetriebs im Sinne des § 13 Abs. 4,
     
  15. Sport und Bewegung im Freien,
     
  16. Notwendige Pflege und Erhaltung von nicht der Wohnung angeschlossenen Gartenanlagen, Grünflächen oder Grundstücken sowie Brennholzaufbereitung in Waldflächen und
     
  17. sonstiger vergleichbar gewichtigen Gründen.
  • Nachts, also von 20:00 Uhr bis 5:00 Uhr, gilt eine erweiterte Ausgangsbeschränkung. Außerhalb der Wohnung ist der Aufenthalt nur bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet:
  1. Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
     
  2. Besuch von nicht explizit untersagten Veranstaltungen,
     
  3. Versammlungen im Sinne des § 11 (Versammlungen nach Art. 8 GG),
     
  4. Veranstaltungen im Sinne des § 12 Abs. 1 und 2 (Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen),
     
  5. Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,
     
  6. Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft,
     
  7. Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen,
     
  8. Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und minderjährigen Personen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
     
  9. Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
     
  10. unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren sowie Maßnahmen der Tierseuchenprävention und zur Vermeidung von Wildschäden,
     
  11. in der Zeit vom 24. bis 26. Dezember 2020 der Besuch von Ansammlungen, privaten Zusammenkünften und privaten Veranstaltungen, soweit diese zulässig sind (§ 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 b Abs. 1) und
     
  12. sonstige vergleichbar gewichtige Gründe.
 

Weitergehende Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen (§ 1 d)

  • Der Betrieb aller Einrichtungen nach § 13 Abs. 2 wird für den Publikumsverkehr untersagt, hiervon ausgenommen sind:
  1. Beherbergungsbetriebe soweit für Übernachtungen aus geschäftlichen und dienstlichen Gründen oder in besonderen Härtefällen genutzt,
     
  2. Außer-Haus-Verkauf sowie Abhol- und Lieferdienste des Gastgewerbes, insbesondere von Schank- und Speisewirtschaften,
     
  3. Ausgabe von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen und im Rahmen des Außer-Haus-Verkaufs in Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien,
     
  4. Sportanlagen, Sportstätten, Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige Bäder sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang soweit die Nutzung ausschließlich für den Reha-Sport, Spitzen- oder Profisport erfolgt und
     
  5. Einrichtungen zur Erbringung medizinisch notwendiger körpernaher Dienstleistungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und medizinischer Fußpflege.
  • Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien ist für den Freizeit- und Amateurindividualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands zulässig, soweit es sich um weitläufige Außenanlagen handelt und keine Nutzung von Umkleiden und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt.
     
  • Der Betrieb von Sonnenstudios sowie Hundesalons, Hundefriseuren und ähnlichen Einrichtungen der Tierpflege wird untersagt.
     
  • Der Betrieb von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten, mit Ausnahme von Lieferdiensten einschließlich solcher des Online-Handels (kein Abholdienst!), wird untersagt. Von der Untersagung ausgenommen sind:
  1. Der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Direktvermarktern, Metzgereien, Bäckereien und Konditoreien,
     
  2. Wochenmärkte im Sinne des § 67 GewO,
     
  3. Ausgabestellen der Tafeln,
     
  4. Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker, Babyfachmärkte,
     
  5. Tankstellen,
     
  6. Poststellen und Paketdienste, Banken und Sparkassen sowie Reise- und Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf im Öffentlichen Verkehr,
     
  7. Reinigungen und Waschsalons,
     
  8. der Zeitschriften- und Zeitungsverkauf,
     
  9. Verkaufsstätten für Tierbedarf- und Futtermittelmärkte,
     
  10. der Großhandel,
     
  11. der Verkauf von Weihnachtsbäumen und
     
  12. Kraftfahrzeug-, Landmaschinen- und Fahrradwerkstätten sowie entsprechende Ersatzteilverkaufsstellen.

Falls Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht gestattet ist, verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil überwiegt; diese Stellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. Wenn bei einer Stelle der verbotene Teil des Sortiments überwiegt, darf der erlaubte Teil allein weiter verkauft werden, wenn eine räumliche Abtrennung möglich ist. Die Einrichtung eines Abholservice ist den genannten Betrieben untersagt; die Lieferung von Waren bleibt zulässig. Die Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern ist nur für die genannten Ausnahmen erlaubt.

  • Baumärkte, Verkaufsstätten für Baustoffe und Gartenbaubedarf sowie Verkaufsstätten des Landhandels bleiben für den Publikumsverkehr geschlossen. Zulässig sind ausschließlich Lieferdienste, einschließlich solcher des Online-Handels, Verkauf von Weihnachtsbäumen in nichtgeschlossenen Räumen und Abholservice für gewerbliche Kunden und Landwirte, sofern für deren ausgeübte Tätigkeit erforderlich.
     
  • In einer Poststelle oder ein Paketdienst, die mit einem untersagten Einzelhandelsbetrieb oder Ladengeschäft betrieben wird, darf der Einzelhandelsbetrieb oder das Ladengeschäft, mit Ausnahme von für den Brief- und Paketversand erforderlichen Nebenleistungen, nicht betrieben werden, wenn die Umsätze aus der Poststelle oder dem Paketdienst keine untergeordnete Rolle spielen.
     
  • Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken ist ausschließlich zur Mitnahme gestattet, Bereiche zum Verzehr vor Ort sind zu schließen.
     
  • Die Durchführung besonderer Verkaufsaktionen ist den Einzelhandelsbetrieben und Märkten untersagt.
 

Alkohol- und Pyrotechnikverbot (§ 1 e)

Der Ausschank und Konsum von Alkohol sowie das Abbrennen pyrotechnischer Gegenständen ist im öffentlichen Raum verboten.
 

Einstellung des Betriebs an Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen (§ 1 f)

  • Bis einschließlich 10. Januar 2021 sind
  1. Präsenzunterricht sowie die Durchführung außerunterrichtlicher und anderer schulischer Veranstaltungen
     
  2. der Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflege und
     
  3. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule untersagt.
  • Die Untersagung gilt nicht für Schulen an bestimmten Heimen.
     
  • Für Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen findet Fernunterricht statt.
     
  • Für Kinder und Schülerinnen und Schüler bis Klassenstufe 7 wird eine Notbetreuung eingerichtet. Berechtigt zur Teilnahme sind Kinder
  1. deren Teilnahme zur Gewährleistung des Kindeswohl erforderlich ist,
     
  2. deren Erziehungsberechtigte bei der beruflichen Tätigkeit unabkömmlich sind und dadurch an der Betreuung gehindert sind,
     
  3. deren Erziehungsberechtigte aus sonstigen schwerwiegenden Gründen auf eine Notbetreuung angewiesen sind.
  • Die Notbetreuung findet grundsätzlich in der bisher besuchten Einrichtung im Rahmen der bisherigen Betreuungszeiten statt.
     
  • Der gemeinsame Verzehr von Speisen im Rahmen der Notbetreuung ist in möglichst konstanten Gruppen und unter Einhaltung des Mindestabstandes zulässig.


Beschränkungen von Veranstaltungen Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen (§ 1 g)

  • In geschlossenen Räumen ist der Gemeindegesang untersagt; es besteht eine Maskenpflicht für die Besucher.
     
  • Die Teilnahme an Veranstaltungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften ist nur nach vorheriger Anmeldung zulässig, sofern die erwarteten Besucherzahlen zur Auslastung der räumlichen Kapazitäten führen wird.
 

Einschränkungen für Krankenhäuser, Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und ambulante Pflegedienste (§ 1 h)

  • Der Besuch in diesen Einrichtungen ist nur nach vorherigem negativem Antigentest oder einem Atemschutz (FFP2) zulässig.
     
  • Das Personal von Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten hat einen Atemschutz (FFP2) zu tragen und werden zwei Mal die Woche mit einem Antigentest getestet.
 

Private Zusammenkünfte (§ 9 Abs. 1 Nr. 3)

In der Zeit vom 24. bis 26. Dezember 2020 sind alternativ auch private Zusammenkünfte mit vier weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis zum eigenen Haushalt möglich. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit.

Der engste Familienkreis bedeutet:

  • Angehörige desselben Haushaltes,
  • Ehegatten,
  • unverheiratete Lebenspartner*innen und Partner*innen,
  • Verwandte gerader Linie sowie Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen.

In privaten Härtefällen darf eine der oben genannten vier weiteren Personen von außerhalb des engsten Familienkreises stammen.

Für Besuche bei engen Freunden und Bekannten an Weihnachten gilt weiter die Regelung von maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten.

 

Hier können Sie die 2. Änderung der Corona-Verordnung in der ab 16. Dezember 2020 gültigen und durchgeschrieben Fassung (PDF-Dokument, 348,26 KB, 16.12.2020) herunterladen.

Außerdem wurden die FAQ des Landes wurden auf die geänderte Verordnung angepasst und können auf der Website des Landes unter

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/

abgerufen werden.