Ein Überblick über das Cannabisgesetz
icon.crdate28.10.2024
Wichtige Informationen
Mit der Verabschiedung des neuen Cannabisgesetzes vom 01. April 2024 ergeben sich wichtige Veränderungen und Regelungen. Um einen klaren Überblick über die Neuerungen zu geben und häufige Fragen zu klären, haben wir eine Zusammenfassung in Form von sogenannten FAQ’s erstellt. Hier finden Sie Informationen zu rechtlichen Rahmenbedingungen bezüglich der Regelungen für den Anbau und Konsum von Cannabis, sowie einen Verweis auf entsprechende Präventions- und Beratungsstellen.
Besitzvorschriften
Wie viel Cannabis darf man seit dem 01. April 2024 besitzen?
- Zu Hause dürfen Erwachsene zum Zweck des Eigenkonsums bis zu 50 Gramm getrocknetes Cannabis besitzen. Unterwegs – im öffentlichen Raum – dürfen bis zu 25 Gramm mit sich geführt werden.
Öffentlicher Konsum von Cannabis
In welchen Bereichen des öffentlichen Raums ist der Cannabiskonsum beschränkt?
- Kein Konsum in unmittelbarer Nähe von Personen unter 18 Jahren.
- Kein Konsum in Anbauvereinigungen und in Sichtweite zum Eingangsbereich von Anbauvereinigungen.
- Kein Konsum in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr.
- Kein Konsum in Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, auf Kinderspielplätzen sowie in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite.
- Eine Sichtweite ist bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben
Privater Eigenanbau
Wer darf privat Cannabis anbauen und wie viel?
- Erwachsene, die in Deutschland seit mindestens sechs Monaten einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, dürfen zum Zwecke des Eigenkonsums an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bis zu drei Cannabispflanzen gleichzeitig anbauen. Die Anzahl von drei Cannabispflanzen gilt je volljähriger Person eines Haushalts.
Wie erhält man Cannabissamen zum privaten Eigenanbau?
- Cannabissamen dürfen aus EU-Mitgliedsstaaten zum Zwecke des privaten Eigenanbaus eingeführt werden. Ein Erwerb über das Internet oder per Fernabsatz und der Versand nach Deutschland ist zulässig.
- Bis zu sieben Cannabissamen oder fünf Stecklinge pro Monat dürfen von Anbauvereinigungen an volljährige Nicht-Mitglieder zum Zweck des privaten Eigenanbaus weitergeben werden, sofern die Cannabissamen und Stecklinge beim gemeinschaftlichen Eigenanbau entstanden sind. Bei einer gemischten Weitergabe von Samen und Stecklingen dürfen insgesamt maximal 5 Samen und Stecklingen abgegeben werden.
Worauf ist beim privaten Eigenanbau zu achten?
- Um insbesondere Kinder und Jugendliche zu schützen, sind geeignete Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Abschließbare Räume oder Schränke bieten sich hierfür an. Weiter dürfen keine unzumutbaren Belästigungen und Störungen (beispielsweise Geruchsbelästigungen) für die Nachbarschaft verursacht werden
Anbauvereinigungen
Was sind Anbauvereinigungen?
- Anbauvereinigungen sind eingetragene, nicht-wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften, deren Zweck der gemeinschaftliche, nicht-gewerblichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial (Samen und Stecklinge von Cannabispflanzen) zum Eigenkonsum sowie die Information ihrer Mitglieder über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung ist. Sie werden nach den Grundsätzen des Vereinsrechts geleitet.
Weitere Informationen zu den Anbauvereinigungen finden Sie unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/cannabis/faq-cannabisgesetz.html
Straßenverkehr
Gibt es einen Grenzwert für den Straßenverkehr?
- Jeder Teilnehmende am Straßenverkehr muss fahrtüchtig sein; die Straßenverkehrssicherheit muss gewährleistet bleiben und andere Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer dürfen nicht gefährdet werden.
- Der gesetzliche THC-Grenzwert liegt bei 3,5 ng/ml im Blutserum.
- Zudem gilt ein Cannabisverbot für Fahranfänger und ein Verbot des Mischkonsums von Cannabis und Alkohol.
Suchtprävention
Welche Präventionsmaßnahmen hat der Bund entwickelt?
- Bundesweit wurde eine einheitliche Plattform errichtet (https://www.infos-cannabis.de/). Diese bündelt Informationen zu dem Gesetz und den vorhandenen Angeboten für Suchtprävention, Suchtberatung, Suchtbehandlung sowie zu Wirkung, Risiken und "safer-use"-Hinweisen. Gleichzeitig wird die cannabisbezogene Aufklärungs- und Präventionsarbeit bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) weiterentwickelt.
Gibt es für die Gemeinde Owingen beziehungsweise den Landkreis Bodenseekreis bereits Präventionsmaßnahmen?
- Die Suchberatungsstelle der Diakonie Oberschwaben – Allgäu – Bodensee bietet in Friedrichshafen, sowie in den Außenstellen in Überlingen und Tettnang entsprechende Beratung und Unterstützung an.
- Weitere Informationen, sowie Kontakte zur Terminvereinbarung finden Sie unter (https://www.diakonie-oab.de/suchthilfe-praevention).
- Weitere Angebote stehen Ihnen auf der Homepage des Landratsamts Bodenseekreis (https://www.bodenseekreis.de/soziales-gesundheit/sucht-praevention/) zur Verfügung.