ERWEITERTE MASKENPFLICHT AB DEM 25. JANUAR 2021
Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat die aktuellste Corona-Verordnung am 23. Januar 2021 zum fünften Mal geändert. Diese Verordnung beinhaltet die bereits am 20. Januar 2021 in der Pressekonferenz des Landes Baden-Württemberg verkündeten Anpassungen. Die neue Verordnung gilt ab dem 25. Januar 2021 und ist zunächst bis zum 14. Februar 2021 befristet. Die Regelungen der §§ 1 b bis 1 i der Corona-Verordnung gehen den übrigen Regelungsinhalten der Corona-Verordnung und den speziellen Verordnungen vor, soweit sie davon abweichende Regelungen enthalten.
Im Wesentlichen wurden neben den bereits bestehenden Maßnahmen folgende weitergehende Regelungsinhalte beschlossen:
Aktuelle Regelungen
Die befristeten Maßnahmen werden bis einschließlich 14. Februar 2021 verlängert.
Weitergehende Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen
Hundesalons, Hundefriseure und vergleichbare Einrichtungen der Tierpflege werden von der Betriebsuntersagung ausgenommen.
Alkoholverbot
Das pauschale Alkoholverbot wurde überarbeitet. Es beruht auf § 28 a Abs. 1 Nr. 9 IfSG, der lediglich ein Verbot der Alkoholabgabe oder -konsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen zulässt. Entsprechend enthält § 1e nun eine Regelung, wonach ab dem 27. Januar 2021 die Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten von den zuständigen Behörden festgelegt werden.
Religiöse Veranstaltungen
Bei Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung sowie Veranstaltungen bei Todesfällen ist eine Datenverarbeitung nach § 6 durchzuführen. Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen sind bei der zuständigen Behörde spätestens zwei Tage im Voraus anzuzeigen.
Maskenpflicht
- Die Maskenpflicht für Besucher in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen wurde konkretisiert (§ 1 h).
- Neu eingeführt wird die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder einer Maske mit Standard FFP2 im Öffentlichen Personenverkehr, in Arztpraxen, Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, beim Einkaufen und am Arbeitsplatz sowie bei religiösen Veranstaltungen (§ 1i).
Nachfolgend können Sie die entsprechenden rechtlichen Grundlagen herunterladen:
Konsolidierte Ausgabe der Corona-Verordnung in der ab 25. Januar 2021 gültigen Fassung (PDF-Datei)