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Freischneiden von öffentlichen Verkehrsflächen - Hinweise der Gemeinde

Artikel vom 15.09.2020

Hecken, Sträucher und Bäume wachsen im Laufe des Jahres stark, deshalb sollten sie frühzeitig zurückgeschnitten werden. Gerade im laufenden Jahr hat auch das Regenaufkommen zu viel Bewuchs entlang der Straßen und Gehwege geführt. Warum sind diese regelmäßig zu stutzen? Seitlich wuchernde Hecken und überhängende Zweige und Äste an Geh- und Radwegen sowie Fahrbahnen können Fußgänger, Radfahrer und Fahrzeuge gefährden. Ebenso verhindert Überwuchs im Einmündungs- und Kreuzungsbereich oft die Sicht auf den Verkehr und führt vielfach zu Unfällen. Dies muss nicht sein, weshalb wir alle Haus- und Grundstücksbesitzer hiermit über ihre Verkehrssicherungspflicht informieren möchten.

Die Verpflichtung, solche Anpflanzungen bis auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden, ist in § 28 Abs. 2 Straßengesetz für Baden-Württemberg geregelt. Demnach sind Anpflanzungen aller Art, soweit sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen, verboten.

In diesem Zusammenhang möchten wir noch auf das sogenannte „Lichtraumprofil“ über öffentlichen Verkehrsflächen informieren, weil auch oft Hinweise aus der Bevölkerung über Missstände bei uns eingehen, sowie zusammenfassend folgende Pflichten aufzählen:

  1. Über die Fahrbahn ragende Äste und Zweige von Baumkronen und Sträuchern sind so zurückzuschneiden, dass der Luftraum über der Straße mit einer lichten Höhe von 4,50 Meter über der Fahrbahn freigehalten wird.
  2. Über Geh- und Radwegen sind Hecken, Sträucher und Bäume mit einer lichten Höhe von 2,50 Meter über den Wegen auszuschneiden.
  3. Gleichsam sind Bäume auf ihren Zustand, insbesondere auf Standsicherheit, zu untersuchen und dürres Geäst bzw. dürre Bäume ganz zu entfernen.
  4. An Straßeneinmündungen und –kreuzungen müssen sogenannte Sichtdreiecke eingehalten werden. Um ein ausreichendes Sichtdreieck für die Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten, gilt daher: gibt es für Ihr Grundstück keinen Bebauungsplan, der ein individuelles Sichtdreieck vorgibt, sollte die Bepflanzung an der Grundstücksobergrenze im Einmündungsbereich auf maximal 0,80 Meter Höhe zurückgeschnitten werden.
  5. Außerdem ist sorgfältig darauf zu achten, dass Verkehrszeichen, Verkehrsspiegel und Straßenleuchten nicht durch Anpflanzungen verdeckt werden.
  6. Beachten Sie schon vor dem Anpflanzen, welches Ausmaß Sträucher, Bäume und Hecken im Laufe der Zeit annehmen können. Halten Sie ausreichend Abstand zur Grundstücksgrenze und entscheiden Sie sich bestenfalls für schwach wachsende Pflanzen.
  7. Vom Verbot des Naturschutzgesetzes, in der Zeit vom 1. März bis 30. September das Schneiden von Gehölzen zu unterlassen, sind die Eigentümer in diesem Falle befreit, weil es sich um eine aus Gründen der Verkehrssicherheit dringend notwendige Maßnahme handelt. Dennoch empfiehlt es sich immer, Gehölze zuvor noch auf evtl. Nistplätze zu untersuchen.

Die Gemeindeverwaltung Owingen dankt Ihnen für die Beherzigung dieser Regeln zur Verkehrssicherheit.