Änderung CoronaVO Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
Im Wesentlichen enthält die Änderung folgende Neuerungen:
- keine Beschränkung mehr bei der Besucherzahl
- Änderung bei der Gültigkeit des Antigen-Schnelltests max. 24 Stunden, bei PCR-Test max. 48 Stunden
- Die Testpflicht entfällt
- bei einer asymptomatischen Person, die im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 CoronaVO immunisiert ist
- bei einer Person, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder noch nicht eingeschult ist, sowie
- bei Schülerinnen oder Schülern zwischen dem siebten und 12. Lebensjahr während des regulären Schulbetriebs - nur noch medizinischer Mundschutz erforderlich (zuvor teils auch Atemschutz/FFP2 Maske); weitergehende arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt
- Gemeinschaftsaktivitäten sind zulässig (§ 3 Absätze 1 und 2 und § 10 Absätze 2 und 5 CoronaVO gelten entsprechend)
- keine Abmelde- und Anmeldepflichten für Bewohnerinnen und Bewohner
- Testpflicht für nicht-immunisiertes Personal stationär vier Mal wöchentlich und ambulant drei Mal wöchentlich (Teilzeitbeschäftigung wird entsprechend berücksichtigt)
- Testpflicht für immunisiertes Personal stationär einmal wöchentlich
Die Änderungen treten am 25.08.2021 in Kraft.
Die Verordnung steht hier als download bereit: CoronaVO Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen (PDF-Datei)