Aktuelles: Gemeinde Owingen

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Änderung CoronaVO Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen

Artikel vom 25.08.2021

Im Wesentlichen enthält die Änderung folgende Neuerungen:

  • keine Beschränkung mehr bei der Besucherzahl
  • Änderung bei der Gültigkeit des Antigen-Schnelltests max. 24 Stunden, bei PCR-Test max. 48 Stunden
  • Die Testpflicht entfällt
    - bei einer asymptomatischen Person, die im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 CoronaVO immunisiert ist
    - bei einer Person, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder noch nicht eingeschult ist, sowie
    - bei Schülerinnen oder Schülern zwischen dem siebten und 12. Lebensjahr während des regulären Schulbetriebs
  • nur noch medizinischer Mundschutz erforderlich (zuvor teils auch Atemschutz/FFP2 Maske); weitergehende arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt
  • Gemeinschaftsaktivitäten sind zulässig (§ 3 Absätze 1 und 2 und § 10 Absätze 2 und 5 CoronaVO gelten entsprechend)
  • keine Abmelde- und Anmeldepflichten für Bewohnerinnen und Bewohner
  • Testpflicht für nicht-immunisiertes Personal stationär vier Mal wöchentlich und ambulant drei Mal wöchentlich (Teilzeitbeschäftigung wird entsprechend berücksichtigt)
  • Testpflicht für immunisiertes Personal stationär einmal wöchentlich

Die Änderungen treten am 25.08.2021 in Kraft.

Die Verordnung steht hier als download bereit: CoronaVO Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen (PDF-Datei)