Neue Coronaverordnung erlassen
Die Landesregierung hat eine Verordnung zur Änderung der Elften Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) notverkündet.
Damit werden erforderliche Anpassungen der Elften CoronaVO vorgenommen. An der grundsätzlichen dreistufigen Systematik von Basis-, Warn- und Alarmstufe wird festgehalten. Eine wesentliche Neuerung ist die Einführung des sog. 2G-Optionsmodells, mit dem Erleichterungen verbunden sind.
Sie sieht insbesondere folgende wesentliche Änderungen vor:
- Verlängerung der CoronaVO bis zum 12. November 2021.
- Einführung eines 2G-Optionsmodells zur Lockerung der Maskenpflicht in der Basisstufe in § 3 Abs. 2 Nr. 5 CoronaVO.
- Einschränkung der Testmöglichkeiten in § 5 Absatz 4 Nummer 1 CoronaVO dahingehend, dass ein nach § 2 Nummer 7 Buchstabe a SchAusnahmV erbrachter Testnachweis nur am Ort der Testung gültig ist.
- Ausweitung der Möglichkeit der Datenerhebung auf die Corona-Warn-App und vergleichbare Applikationen in § 8 CoronaVO.
- Aufhebung der Personenobergrenze von 25.000 Teilnehmenden bei Großveranstaltungen, sofern ausschließlich immunisierten Personen Zutritt gewährt wird, vgl. § 10 Abs. 2 S. 2 CoronaVO.
- Aufhebung der Untersagung des Betriebs von Dampfbädern, Dampfsaunen und Warmlufträumen; der Zutritt ist nur für immunisierte Personen zulässig, vgl. § 14 Abs. 2 S. 2 CoronaVO.
- Ausweitung der zweimal wöchentlichen Testannahmepflicht für nicht-immunisierte Beschäftigte sowie Selbstständige mit Außenkontakt auch in der Basisstufe, vgl. § 18 CoronaVO.
- Im Übrigen erfolgen redaktionelle Änderungen.
Nachfolgend stehen die entsprechenden Verordnungen zum download bereit:
Erste Änderungsverordnung der 11. Corona-Verordnung (PDF-Datei)