Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit geändert
Das Sozialministerium von Baden-Württemberg hat am 30. November 2021 die 1. Änderung der Corona-Verordnungsangebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit erlassen. Die Anpassungen gelten ab dem 1. Dezember 2021. Die Änderungsverordnung umfasst folgende wesentlichen Inhalte:
- in § 2 - Zulässigkeit von Angeboten: Aufnahme der Stufen nach § 1 Absatz 2 Corona-Verordnung und weitere Begrenzungen der Personenzahl für Angebote in den Alarmstufen.
- in § 5 - Maskenpflicht: Änderung zum Tragen einer medizinischen Maske, insbesondere in der Alarmstufe II im Rahmen von Angeboten nach § 3 (mehrtägige Angebote mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts).
- in § 6 – Auflagen für Träger: Anpassungen der Gültigkeit von negativen Antigen-Schnelltests an § 5 Absatz 4 Satz 3 Corona-Verordnung, sowie eine Anpassung der Vorlage von Test-, Impf- und Genesenennachweisen bei mehrtägigen Angeboten.
- Darüber hinaus sind weitere redaktionelle Anpassungen erfolgt.
Die entsprechende Rechtsgrundlage kann nachfolgend heruntergeladen werden: