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Corona-Verordnung Absonderung neu erlassen

Artikel vom 15.12.2021

Das Sozialministerium von Baden-Württemberg hat am 14. Dezember 2021 eine neue Corona-Verordnung Absonderung erlassen. Die Anpassungen gelten ab dem 15. Dezember 2021. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Für positiv getestete Personen wird die Absonderungsdauer einheitlich auf 10 Tage festgelegt. Als Startdatum der Berechnung wird nun einheitlich das Datum des Erstnachweises verwendet. Der meist zeitlich davorliegende Symptombeginn entfällt als Startzeitpunkt, weil in den Wintermonaten gehäuft Symptome auch aufgrund anderer Atemwegserkrankungen auftreten können.
  • Kontaktpersonen müssen sich von nun an einheitlich 14 Tage in Absonderung begeben.
  • Freitesten können sich Personen, die sich in Absonderung befinden, künftig erst ab dem 7. Tag. Allerdings reicht dafür dann ein Schnelltest aus. Positiv getestete Personen können sich weiterhin nur freitesten, wenn sie geimpft sind.
  • Die besorgniserregende Virusvariante Omikron führt dazu, dass Freitestmöglichkeiten nicht wahrgenommen werden können, wenn jemand mit Omikron infiziert ist. Die Absonderungsdauer kann in diesen Fällen nicht verkürzt werden.
  • Keine Änderungen ergeben sich für die Schulen und Kitas. Denn schon heute ist es so, dass die Fünf-Tages-Testung an Schulen oder die Wiedereintritts-Testung bei den Kitas nicht möglich ist, wenn beim Primärfall von einer besorgniserregenden Virusvariante auszugehen ist. Tritt also Omikron in Schulen oder Kitas auf, gelten für Schülerinnen und Schüler und Kita-Kinder die regulären Absonderungs-Regeln für Kontaktpersonen.
  • Übergangsvorschrift:
    Für Personen, denen ihre Absonderungspflicht vor dem 15. Dezember 2021 bekannt wurde, kann die Absonderung
    - abweichend von § 3 Abs. 4 (geimpfte Personen) bereits ab dem fünften Tag der Absonderung mit dem Vorliegen eines negativen PCR-Testergebnisses beendet werden, wobei die Probennahme frühestens an diesem Tag erfolgen darf,
    - abweichend von § 4 Abs. 5 (Haushaltsangehörige und enge Kontaktpersonen) bereits ab dem fünften Tag der Absonderung mit dem Vorliegen eines negativen PCR-Testergebnisses beendet werden, wobei Probenentnahme frühestens an diesem Tag erfolgen darf oder
    - abweichend von § 4 Abs. 5 für Personen im Sinne des § 5 (Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen) ab dem fünften Tag der Absonderung mit dem Vorliegen eines negativen Schnelltestergebnisses beendet werden, wobei die Probenentnahme frühestens an diesem Tag erfolgen darf.

Nachfolgend können Sie die rechtliche Grundlage samt einer Bescheinigung über das Vorliegen eines negativen oder positiven Schnelltests auf SARS-CoV-2 herunterladen:

Corona-Verordnung Absonderung vom 14. Dezember 2021 (PDF-Datei)

Übersicht Absonderungspflichten (PDF-Datei)