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Neue Corona-Verordnung erlassen

Artikel vom 04.04.2022

Mit Beschluss vom 01. April 2022 hat die Landesregierung von Baden-Württemberg die 12. Corona-Verordnung erlassen und notverkündet. Die Überarbeitung orientiert sich an der Ermächtigungsgrundlage aus § 28 a Abs. 7 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), nachdem von den Voraussetzungen des § 28 a Abs. 8 IfSG (sog. Hotspot-Regelung) nach dem aktuellen Stand derzeit kein Gebrauch gemacht werden soll. In der neuen Corona-Verordnung (Gültigkeitsraum vom 03. April bis 01. Mai 2022) sind folgende Maßnahmen im Einzelnen vorgesehen:

1.
Abstands-, Masken- und Hygieneempfehlung (vgl. § 2 CoronaVO)

2.
Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-Maske): im ÖPNV und in Arzt- und Zahnarztpraxen (vgl. § 3 CoronaVO)

3.
Zutrittsregelung für Einsatzkräfte (vgl. § 4 CoronaVO)

4.
Ermächtigung zum Erlass von Ressortverordnungen auf Grundlage von § 28a Absatz 7 IfSG (vgl. § 5 CoronaVO) zur Regelung von:

  • Maskenpflichten in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Eingliederungshilfeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten und Rettungsdiensten
  • Testpflichten in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Eingliederungshilfeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten, Schulen und Kitas, Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen, Spätaussiedlern sowie in Justizvollzugsanstalten, Maßregelvollzugseinrichtungen und anderen Einrichtungen, soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen

5.
Ermächtigung zum Erlass von Ressortverordnungen auf Grundlage von § 28 a Absatz 8 IfSG zur Regelung von Test-, Masken- und Hygienepflichten in „Hotspots“ (vgl. § 6 CoronaVO)

6.
Besondere Verordnungsermächtigungen zu lokalen Schutzmaßnahmen: die jeweiligen Stadt- und Landkreise werden ermächtigt, Maßnahmen aus der Hotsportregel durch Verordnung zu erlassen, soweit der Landtag gemäß § 28 a Absatz 8 Satz 1 IfSG feststellt, dass eine konkrete Gefahr in dem jeweiligen Stadt- oder Landkreis besteht. (vgl. § 7 CoronaVO)

7.
Ermächtigung zum Erlass von Ressortverordnungen zu Absonderungspflichten und zur Verarbeitung personenbezogener Daten (vgl. §§ 8, 9 CoronaVO)

8.
Parallelzuständigkeit von Polizeivollzugsdienst und Ordnungsbehörden für Kontrollen (vgl. § 10 CoronaVO)

9.
Ermächtigung zum Erlass von Einzelfallentscheidungen und weitergehende Maßnahmen durch die zuständigen Infektionsschutzbehörden aus wichtigem Grund

10.
Ordnungswidrigkeiten (vgl. § 12 CoronaVO)

Nachfolgend können Sie die entsprechende Rechtsgrundlage herunterladen:

Corona-Verordnung vom 01. April 2022 (PDF-Datei)