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2020-10-18 Corona-Verordnung, 5. Änderung

Artikel vom 19.10.2020

Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat am 18. Oktober 2020 die 5. Verordnung zur Änderung der Corona-Verordnung erlassen. Diese Änderung gilt ab dem 19. Oktober 2020. Nachfolgend können Sie die entsprechenden Dokumente zur Durchsicht herunterladen:

Corona-Verordnung, 5. Änderung vom 18. Oktober 2020 (PDF-Datei)

Corona-Verordnung in der ab 19. Oktober 2020 gültigen Fassung in durchgeschriebener Form (PDF-Datei)

Die Änderung beinhaltet im Wesentlichen folgende Punkte:

  • Maskenpflicht: Landesweite Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Fußgängerzonen sowie in für Publikumsverkehr zugänglichen Bereichen öffentlicher Einrichtungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 11 und 12). Ausnahmen hiervon gelten u.a. bei sportlicher Betätigung (§ 3 Abs. 2 Nr. 9) sowie bei in den Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 12 bei Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4; Einrichtungen der Rechtspflege etc. (§ 3 Abs. 2 Nr. 10).
  • Private Veranstaltungen: Begrenzung auf 10 Personen oder Angehörige von zwei Haushalten sowie die bereits bekannten Ausnahmen in Nr. 1 („gerade Linie“) u. Nr. 2 (Geschwister etc.) (§ 10 Abs. 3).
  • Ansammlungen: Beschränkung von Ansammlungen auf 10 Personen vorbehaltlich der in Abs. 2 genannten Ausnahmen (§ 9 Abs. 1 u. 2).
  • Veranstaltungen: Begrenzung auf 100 Teilnehmer ( § 10 Abs. 2) – Abweichungen hiervon nach § 20 Abs. 2 möglich.

Weitere Informationen zur Corona-Pandemie finden Sie bei unseren Corona-News Owingen.