2020-10-22 Corona-Verordnung Sport, Änderung
Das Kultusministerium hat in Zusammenarbeit mit dem Sozialministerium am 22. Oktober 2020 die Änderungsverordnung der CoronaVO Sport notverkündet. Die Änderungen treten am 23. Oktober 2020 in Kraft. Insbesondere sind folgende Regelungsinhalte sind betroffen:
Trainingsbetrieb (§ 3 Abs. 1)
Für die Durchführung eines Trainings- und Übungsbetriebs gelten neben den Maßgaben des § 2 Corona-Verordnung Sport zusätzlich die Maßgaben der Absätze 2 bis 4; die Personenzahl ist auf zwanzig begrenzt. Der Verweis auf den § 9 Corona-Verordnung (von 20 Personen auf 10 Personen) wurde somit entfernt. Der Regelungsinhalt ist somit identisch mit der Regelungslage, die bis zum letzten Wochenende galt. Wie auch seither gilt die genannte Personenzahl dann nicht, wenn die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 2 näher beschriebenen Ausnahmen greifen. In der Praxis machen diese oftmals einen Trainings- und Übungsbetrieb mit höheren Teilnehmerzahlen möglich.
Sportunterricht (§ 5)
Für den Sportunterricht und für außerunterrichtliche Sportveranstaltungen gelten die Regelungen der Corona-Verordnung Schule.
Corona-Verordnung Sport, Änderung vom 22. Oktober 2020 (PDF-Datei)
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