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Corona-Verordnung Absonderung neu erlassen

Artikel vom 02.12.2020

Das Sozialministerium von Baden-Württemberg hat am 01. Dezember  2020 eine neue Verordnung zur Absonderung von mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Person und deren Haushaltsangehörigen (Corona-Verordnung Absonderung) erlassen. Diese Verordnung ist am 02. Dezember 2020 in Kraft getreten und ersetzt die Corona-Verordnung Absonderung vom 23. November 2020. Die neue Verordnung umfasst im Wesentlichen folgende Regelungsinhalte:

  • Sie fühlen sich krank!
    • Wenn Sie typische Corona-Symptome haben, begeben Sie sich sofort in Isolation.
    • Gehören Sie zu einer Risikogruppe oder haben zunehmende Beschwerden, dann wenden Sie sich telefonisch an den Hausarzt oder unter 116 117 an den kassenärztlichen Notdienst.
       
  • Sie haben Symptome und bei Ihnen wurde ein PCR-Test durchgeführt!
    • Sie haben die Verpflichtung, sich sofort in Isolation zu begeben und warten dort das Testergebnis des PCR-Tests ab.
    • Die Isolation endet, sobald ein negativer PCR-Test vorliegt.
       
  • Sie hatten direkten Kontakt zu einer infizierten Person!
    • Wenn in Ihrem Haushalt eine Person mit dem Coronavirus infiziert ist, müssen sich alle Personen im Haushalt ebenfalls in Quarantäne begeben.
    • Wenn das Gesundheitsamt ihnen mitgeteilt hat, dass Sie Kontaktpersonen der Kategorie 1 oder Kontaktperson der Kategorie Cluster-Schüler sind, müssen Sie sich in Quarantäne begeben.
    • Die Absonderung endet
      • für Kontaktpersonen der Kategorie I zehn Tage nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person gemäß der Mitteilung der zuständigen Behörde,
      • für Haushaltsangehörige einer positiv getesteten Person zehn Tage nach deren Testung oder nach deren Symptombeginn
      • und für Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler zehn Tage nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person; ab dem fünften Tag kann die Absonderung mittels eines frühestens an diesem Tag vorgenommenen Test mit negativem Ergebnis beendet werden; auf Verlangen der zuständigen Behörde ist bis zum Ablauf des zehnten Tages nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person das negative PCR-Testergebnis oder die Bescheinigung über das Vorliegen eines negativen Antigentests gemäß der Anlage vorzulegen.
         
  • Sie wurden positiv auf das Coronavirus getestet!
    • Wenn Sie positiv auf das Coronavirus getestet wurden, bleiben Sie in Isolation.
    • Bei einem positiven PCR-Test mit Symptomen, endet die Isolation frühestens 10 Tage nach Symptombeginn und mindestens 48 Stunden nach Symptomfreiheit.
    • Bei einem positiven PCR-Test ohne Symptome endet die Isolation frühestens 10 Tage nach dem Erstnachweis des Erregers.
    • Bei einem positiven Antigentest endet Isolation erst dann, wenn ein darauf folgender PCR-Test negativ ausfällt. Zugleich endet die Quarantäne der Haushaltsangehörigen.

Für Personen, die sich bereits in beim Inkrafttreten der neuen Corona-VO Absonderung in Quarantäne befanden, soll die Absonderungsdauer nicht nachträglich geändert werden.

Nachfolgend können Sie die Corona-Verordnung Absonderung mit Gültigkeit ab dem 02. Dezember 2020 herunterladen pdf-download (PDF-Datei)